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Pilz-Sammelvorschriften in der Schweiz und im FL

(Stand 29.1.03)

In allen Kantonen gilt als Grundnorm Artikel 19 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz, der festlegt, dass das Sammeln zu Erwerbszwecken einer kantonalen Bewilligung bedarf und nach verschiedenen Kriterien eingeschränkt oder untersagt werden kann.

       
Kanton

Gewichtsbeschränkung
(max. kg pro Person und Tag)

Schonzeit weitere Bestimmungen

AG

    Organisiertes Sammeln verboten. Bewilligungspflicht für gewerbsmässiges Sammeln, mit Berücksichtigung des Gefährdungsgrades.

AI
AR

2 kg  

Nur ausgewachsene Pilze sammeln. Schonend und von Hand pflücken. Organisiertes Sammeln verboten.

BE

2 kg 1.-7. jeden Monats In einigen Naturschutzgebieten Pilzsammelverbot.

BL

keine besonderen Bestimmungen. Gemeinde Allschwil mit spezieller Beschränkung.    

BS

keine besonderen Bestimmungen.    

FR

2 kg

1.-7. jeden Monats

Zwischen 20h-07h

Mutwilliges Zerstören verboten. Totales Sammelverbot in den Pilzreservaten.

GE

keine besonderen Bestimmungen.    

GL

2 kg 1.-10. jeden Monats Organisiertes Sammeln verboten.

GR

2 kg

1.-10. jeden Monats

Zwischen 20h-08h

Organisiertes Sammeln verboten.

JU

2 kg  

Sorgfältiges Pflücken. Organisiertes Sammeln verboten.

LU

2 kg, davon 0.5 kg Eierschwamm, Morchel 1.-7. jeden Monats

Organisiertes und gewerbsmässiges Sammeln verboten. Nur ausgewachsene Pilze sammeln. Mutwilliges Zerstören verboten.

NE

keine besonderen Bestimmungen.    

NW

1 kg   Organisiertes Sammeln verboten.

OW

2 kg, davon 0.5 kg Morchel 1.-7. jeden Monats Pilzsammeln nur bei Tageslicht erlaubt. Organisiertes und gewerbsmässiges Sammeln verboten. Das Pilzsammeln in Pilzschutzgebieten ist untersagt.

SG

2 kg

1.-10. jeden Monats

Zwischen 20h-08h

Organisiertes Sammeln verboten.

Gilt für die Gemeinden der Regionen Sarganserland-Walensee, Werdenberg, Toggenburg und Linthgebiete, übrige Gemeinden abweichende oder keine Bestimmungen.

SH

1 kg 1.-10. jeden Monats gilt nur für Gemeinden Buchberg und Rüdlingen, übriger Kanton frei.

SO

2 kg 1.-7. jeden Monats Organisiertes Sammeln verboten.

SZ

2 kg, davon 1 kg Morchel Do, Fr, Sa Sammeln nur bei Tageslicht, nur dem Sammler bekannte Arten, nur von Hand. Organisiertes Sammeln verboten. Sammelverbot in Pflanzenschutzgebieten.

TG

1 kg   Grundsätzliches Verbot, höhere Pilze zu sammeln oder zu beschädigen, mit Ausnahme der zu Speisezwecken freigegebenen Pilzarten. Sammelverbot in Naturschutzgebieten.

TI

2 kg

7.-13. Sept.

Zwischen
20h-07h

Gilt nur für Speisepilze, totaler Schutz für alle anderen Arten. Sorgfältig und nur von Hand pflücken.

UR

2 kg Eierschwamm, 0.5 kg Morchel, 3 kg übrige Arten Do, Fr, Sa Organisiertes Sammeln und Sammeln unbekannter Arten verboten. Sammeln von Morcheln vor dem 1.4. verboten.

VD

keine besonderen Bestimmungen. Empfehlungen über Verbände.    

VS

keine besonderen Bestimmungen.    

ZH

1 kg 1.-10. jeden Monats Mutwilliges Zerstören von Pilzen verboten. Nur dem Sammler bekannte Arten sammeln. Hallimasch vom Schutz ausgenommen.

ZG

keine besonderen Bestimmungen.    

FL

1 kg Steinpilz, Eierschwamm, Morchel,

2 kg übrige Arten

Mo, Mi, Fr, So.

Zwischen 20h-08h

Sammelverbot in Naturschutzgebieten, Waldreservaten, Ruhezonen. Mutwilliges Zerstören verboten. Verkauf einheimischer, wildwachsender Pilze verboten.

 

29.1.03/ S. Egli, Eidg. Forschungsanstalt WSL, CH-8903 Birmensdorf

   
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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