| Rothenthurmartikel
(Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung) |
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Moore
und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer
Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch
Bodenveränderungen irgendwelcher Art vorgenommen werden. Ausgenommen
sind Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung des Schutzzweckes
und der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung dienen. |
| Vor
der Revision der Bundesverfassung enthielt der "Rothenthurmartikel"
noch die folgende Übergangsbestimmung: |
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Anlagen,
Bauten und Bodenveränderungen, welche dem Zweck der Schutzobjekte
widersprechen und nach dem 1. Juni 1983 erstellt werden, insbesondere
in der Moorlandschaft von Rothenthurm auf dem Gebiet der Kantone
Schwyz sowie Zug, müssen zu Lasten der Ersteller abgebrochen und
rückgängig gemacht werden. Der ursprüngliche Zustand ist wieder
herzustellen. |