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Leitbild und Statuten
 


Leitbild

  1. Zweck
  2. Ziele
  3. Handlungsgrundsätze

Statuten

  1. Allgemeine Bestimmungen
  2. Organisation
  3. Schlussbestimmungen

 

 
 
   

Leitbild
(von der Mitgliederversammlung am 27. April 2001 erlassen)

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a. Zweck

Die Konferenz der Beauftragten für Natur- und Landschaftsschutz (KBNL) fördert die Information, Koordination und fachliche Zusammenarbeit unter den Mitgliedern.
Sie ist fachkompetente Ansprechpartnerin für Behörden, politische Instanzen und andere Interessierte.


b. Ziele

Die KBNL will im Sinne der Nachhaltigkeit und Verantwortung gegenüber der Natur und Landschaft folgendes erreichen:

  1. einen wirksamen Arten- und Biotopschutz
  2. den ökologischen Ausgleich zur Förderung der biologischen Vielfalt
  3. die Integration der Natur- und Landschaftsanliegen in die anderen Politikbereiche
  4. die Förderung der regionalen Besonderheiten in den Natur- und Landschaftsschutzbestrebungen

c. Handlungsgrundsätze


Die KBNL will die Ziele erreichen:
  1. durch die Früherkennung der Entwicklungen in Natur und Landschaft
  2. indem sie Tagungen zum Informationsaustausch, zur Aus- und Weiterbildung und zur Förderung der persönlichen Kontakte durchführt
  3. durch gemeinsam mit dem BUWAL entwickelte Mehrjahresprogramme und Strategien
  4. indem sie gemeinsame, kantonale Interessen gegenüber dem BAFU und anderen Bundesstellen vertritt
  5. durch den Informationsaustausch mit den im Natur- und Landschaftsschutz tätigen NGO’s und anderen zielverwandten Gremien
  6. indem sie Stellungnahmen zu natur- und landschaftsschutzrelevanten Vernehmlassungen abgibt und sich nach Bedarf zu aktuellen Natur- und Landschaftsschutzfragen äussert
  7. indem sie Fachbegriffe definiert und einheitlich anwendet
  8. indem sie sich für Rahmenbedingungen für die natürliche Rückkehr verschwundener Arten einsetzt
  9. indem sie die Idee der Grossschutzgebiete unterstützt
  10. indem sie sich für eine praxisorientierte Forschung einsetzt
  11. indem sie Positionspapiere zu natur- und landschaftsrelevanten Themen ausarbeitet
  12. indem sie grenzüberschreitende Kontakte knüpft



Statuten
( mit Änderung vom 29.Januar 1999 und vom 27. Januar 2005 und vom 26. Januar 2006)

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1 . Allgemeine Bestimmungen


Art. 1 Name, Sitz und Mitgliedschaft
Unter dem Namen „Konferenz der kantonalen Beauftragten für Natur-und Lanschaftschutz“ (KBNL) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Der Sitz des Vereines befindet sich am Amtssitz des(r) jeweiligen PräsidentenIn.

Mitglieder der KBNL sind die für den Vollzug des Natur- und Landschaftschutzes Beauftragten in den Kantonen und im Fürstentum Liechtenstein. Der/die Beauftragte oder sein(e)/ihr(e) Vertreter/in jedes Kantons sowie des Fürstentum Liechtensteinhaben eine Stimme. Das BAFU (Natur- und Landschafts-schutz) ist ständiger Gast der KBNL. Die Konferenz kann weitere ständige Gäste bezeichnen.

Art. 2 Zweck
Die KBNL strebt die Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Natur- und Landschaftsschutz in Bund und Kantonen an, durch:

  1. die fachliche Zusammenarbeit
  2. die Koordination kantonaler Interessen
  3. Wahrung der Anliegen der Kantone gegenüber dem Bund
  4. die Bearbeitung aktueller Fragen, wie Vernehmlassungen zu Erlassen des Bundes, welche den Natur- und Landschaftsschutz betreffen
  5. die Weiterbildung und
  6. den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern und den ständigen Gästen sowie die Wahrung von natur- und landschaftspolitischen Anliegen der Mitglieder.

Der Zweck soll erreicht werden durch die Mitgliederversammlung im Frühjahr, eine Veranstaltung im Herbst und weitere Tagungen sowie Versammlungen nach Bedarf. Zur Weiterbildung sind ent-sprechende Kurse zu organisieren. Ebenso soll zu anstehenden Problemen im Bereich von Natur- und Landschaftsschutz von Fall zu Fall sachbezogen Stellung genommen werden.

Art. 3 Geldmittel
Finanzielle Aufwendungen der KBNL werden durch Mitgliederbeiträge, Beiträge des Bundes und der Kantone und allfälligen Zuwendungen Dritter gedeckt. Die finanziellen Mittel sollen insbesondere für die Führung der Geschäftsstelle, für die Information und die Weiterbildung verwendet werden. Der minimale Mitgliederbeitrag beträgt Fr. 100.--/Jahr.
Die Beiträge der Kantone und des Bundes werden vom Vorstand im Einvernehmen mit den Kantonen und dem Bund festgelegt.


2. Organisation

Art. 4 Organe
Die Organe der KBNL sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Kontrollstelle
Art. 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel alljährlich im Frühjahr statt.

Sie ist insbesondere zur Erledigung folgender Geschäfte zuständig:
  1. Wahl des(r) PräsidentenIn, VizepräsidentenIn und BeisitzerIn
  2. Abnahme des Jahresberichtes des(r) PräsidentenIn, der Jahresrechnung und der Bericht der Kontrollstelle
  3. Verabschiedung des Pflichtenhefts der Geschäftsstelle
  4. Erstellen des Budgets und des Jahresprogrammes
  5. Wahl der Kontrollstelle
  6. Bezeichnung weiterer ständiger Gäste
  7. Änderungen der Statuten
  8. Auflösung des Vereins
Die Versammlung entscheidet mit einfachem Mehr der Stimmen.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) nimmt mit beratender Stimme an der Versammlung teil.

Art. 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 Personen (PräsidentIn, VizepräsidentIn und 3 BeisitzerInnen). Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Eine zweimaligen Wiederwahl ist möglich.


Art. 7 Vorstandskompetenzen
Dem Vorstand obliegt insbesondere:
  1. Bestimmung der Geschäftsstelle
  2. Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
  3. Vertretung des Vereins nach aussen
  4. Bildung von Arbeitsgruppen
  5. Festlegen der Beiträge im Einvernehmen mit den Kantonen und dem Bund
  6. Erledigung weiterer Geschäfte

Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr zusammen.

Art. 8 Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird durch Doppelunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 9 Geschäftsstelle

Der Geschäftsstelle obliegen die Arbeitsbereiche in administrativen, organisatorischen und fachlichen Belangen, welche in einem Pflichtenheft detaillierter geregelt werden.

Art. 10 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Mitgliedern.
Sie prüft die Jahresrechnung und erstattet schriftlich zuhanden des Vorstandes und der Mitgliederversammlung Bericht.


3 . Schlussbestimmungen

Art. 11 Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 7. September 1995 in Elm / GL angenommen worden und treten sofort in Kraft.
Drei unterzeichnete Exemplare dieser Statuten werden archiviert. Als Betreuerarchiv fungiert das Staatsarchiv Luzern.

  Namens der Gründungsversammlung
  Der Präsident: Der Aktuar:
  Peter Zopfi

Fritz Hirt


Elm, den 7. September 1995