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Leitbild
(von der Mitgliederversammlung
am 27. April 2001 erlassen)
Leitbild
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a. Zweck
Die Konferenz der Beauftragten für Natur- und Landschaftsschutz (KBNL)
fördert die Information, Koordination und fachliche Zusammenarbeit
unter den Mitgliedern.
Sie ist fachkompetente Ansprechpartnerin für Behörden, politische
Instanzen und andere Interessierte.

b. Ziele
Die KBNL will im Sinne der Nachhaltigkeit und Verantwortung gegenüber
der Natur und Landschaft folgendes erreichen:
- einen wirksamen
Arten- und Biotopschutz
- den ökologischen
Ausgleich zur Förderung der biologischen Vielfalt
- die Integration
der Natur- und Landschaftsanliegen in die anderen Politikbereiche
- die Förderung
der regionalen Besonderheiten in den Natur- und Landschaftsschutzbestrebungen

c. Handlungsgrundsätze
Die KBNL will die Ziele erreichen:
- durch die
Früherkennung der Entwicklungen in Natur und Landschaft
- indem sie
Tagungen zum Informationsaustausch, zur Aus- und Weiterbildung und zur
Förderung der persönlichen Kontakte durchführt
- durch gemeinsam
mit dem BUWAL entwickelte Mehrjahresprogramme und Strategien
- indem sie
gemeinsame, kantonale Interessen gegenüber dem BAFU und anderen
Bundesstellen vertritt
- durch den
Informationsaustausch mit den im Natur- und Landschaftsschutz tätigen
NGOs und anderen zielverwandten Gremien
- indem sie
Stellungnahmen zu natur- und landschaftsschutzrelevanten Vernehmlassungen
abgibt und sich nach Bedarf zu aktuellen Natur- und Landschaftsschutzfragen
äussert
- indem sie
Fachbegriffe definiert und einheitlich anwendet
- indem sie
sich für Rahmenbedingungen für die natürliche Rückkehr
verschwundener Arten einsetzt
- indem sie
die Idee der Grossschutzgebiete unterstützt
- indem sie
sich für eine praxisorientierte Forschung einsetzt
- indem sie
Positionspapiere zu natur- und landschaftsrelevanten Themen ausarbeitet
- indem sie
grenzüberschreitende Kontakte knüpft
Statuten
( mit Änderung
vom 29.Januar 1999 und vom 27. Januar 2005 und vom 26. Januar 2006)
Statuten
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1 . Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Name, Sitz und Mitgliedschaft
Unter dem Namen Konferenz der kantonalen Beauftragten für Natur-und
Lanschaftschutz (KBNL) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.
ZGB.
Der Sitz des Vereines befindet sich am Amtssitz des(r) jeweiligen PräsidentenIn.
Mitglieder der KBNL sind die für den Vollzug des Natur- und Landschaftschutzes
Beauftragten in den Kantonen und im Fürstentum Liechtenstein. Der/die
Beauftragte oder sein(e)/ihr(e) Vertreter/in jedes Kantons sowie des Fürstentum
Liechtensteinhaben eine Stimme. Das BAFU (Natur- und Landschafts-schutz)
ist ständiger Gast der KBNL. Die Konferenz kann weitere ständige
Gäste bezeichnen.
Art. 2 Zweck
Die KBNL strebt die Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Natur-
und Landschaftsschutz in Bund und Kantonen an, durch:
- die fachliche
Zusammenarbeit
- die Koordination
kantonaler Interessen
- Wahrung der
Anliegen der Kantone gegenüber dem Bund
- die Bearbeitung
aktueller Fragen, wie Vernehmlassungen zu Erlassen des Bundes, welche
den Natur- und Landschaftsschutz betreffen
- die Weiterbildung
und
- den Informationsaustausch
zwischen den Mitgliedern und den ständigen Gästen sowie die
Wahrung von natur- und landschaftspolitischen Anliegen der Mitglieder.
Der Zweck soll
erreicht werden durch die Mitgliederversammlung im Frühjahr, eine
Veranstaltung im Herbst und weitere Tagungen sowie Versammlungen nach
Bedarf. Zur Weiterbildung sind ent-sprechende Kurse zu organisieren. Ebenso
soll zu anstehenden Problemen im Bereich von Natur- und Landschaftsschutz
von Fall zu Fall sachbezogen Stellung genommen werden.
Art. 3 Geldmittel
Finanzielle Aufwendungen der KBNL werden durch Mitgliederbeiträge,
Beiträge des Bundes und der Kantone und allfälligen Zuwendungen
Dritter gedeckt. Die finanziellen Mittel sollen insbesondere für
die Führung der Geschäftsstelle, für die Information und
die Weiterbildung verwendet werden. Der minimale Mitgliederbeitrag beträgt
Fr. 100.--/Jahr.
Die Beiträge der Kantone und des Bundes werden vom Vorstand im Einvernehmen
mit den Kantonen und dem Bund festgelegt.

2. Organisation
Art. 4 Organe
Die Organe der KBNL sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Kontrollstelle
Art. 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet in der Regel alljährlich im Frühjahr
statt.
Sie ist insbesondere zur Erledigung folgender Geschäfte zuständig:
- Wahl des(r)
PräsidentenIn, VizepräsidentenIn und BeisitzerIn
- Abnahme des
Jahresberichtes des(r) PräsidentenIn, der Jahresrechnung und der
Bericht der Kontrollstelle
- Verabschiedung
des Pflichtenhefts der Geschäftsstelle
- Erstellen des
Budgets und des Jahresprogrammes
- Wahl der Kontrollstelle
- Bezeichnung
weiterer ständiger Gäste
- Änderungen
der Statuten
- Auflösung
des Vereins
Die Versammlung entscheidet
mit einfachem Mehr der Stimmen.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) nimmt mit beratender Stimme an der
Versammlung teil.
Art. 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 Personen (PräsidentIn, VizepräsidentIn
und 3 BeisitzerInnen). Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Eine zweimaligen
Wiederwahl ist möglich.
Art. 7 Vorstandskompetenzen
Dem Vorstand obliegt insbesondere:
- Bestimmung
der Geschäftsstelle
- Vorbereitung
und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
- Vertretung
des Vereins nach aussen
- Bildung von
Arbeitsgruppen
- Festlegen der
Beiträge im Einvernehmen mit den Kantonen und dem Bund
- Erledigung
weiterer Geschäfte
Der Vorstand tritt
nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr zusammen.
Art. 8 Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird durch Doppelunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern
verpflichtet.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen.
Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 9 Geschäftsstelle
Der Geschäftsstelle obliegen die Arbeitsbereiche in administrativen,
organisatorischen und fachlichen Belangen, welche in einem Pflichtenheft
detaillierter geregelt werden.
Art. 10 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Mitgliedern.
Sie prüft die Jahresrechnung und erstattet schriftlich zuhanden des
Vorstandes und der Mitgliederversammlung Bericht.

3 . Schlussbestimmungen
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 7. September
1995 in Elm / GL angenommen worden und treten sofort in Kraft.
Drei unterzeichnete Exemplare dieser Statuten werden archiviert. Als Betreuerarchiv
fungiert das Staatsarchiv Luzern.
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Namens
der Gründungsversammlung |
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Der
Präsident: |
Der
Aktuar: |
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Peter
Zopfi |
Fritz
Hirt |
Elm, den 7. September 1995
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